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Patent-Guide

Wissenswertes rund um die Gültigkeit der verschiedenen Patente

Schiffsführerpatent 10m

Das Schiffsführerpatent 10m, kurz SFP10M bzw. ehemals auch Donaupatent genannt, gilt auf Binnengewässern - also z.B. Seen und Flüssen. Grundsätzlich wird hier nochmals zwischen dem SFP10M in den Varianten "Seen und Flüsse" und "Seen, Flüsse und Wasserstraßen" unterschieden. Wasserstraßen sind alle größeren Flüsse mit erhöhtem Verkehrsaufkommen wie etwa die Donau, der Rhein, Main, und ähnliche Flüsse. Diese dürfen nur dann befahren werden, wenn das Patent entsprechend ausgestellt ist. Seen und kleinere Flüsse, die keine Wasserstraßen sind, dürfen folglich mit beiden Varianten befahren werden.

Wir empfehlen grundsätzlich immer die Variante "Seen, Flüsse und Wasserstraßen", da der dadurch entstehende Mehraufwand nur minimal ist und das Patent im Nachhinein nicht mehr erweitert werden kann (für eine spätere Erweiterung müsste das gesamte Patent neu erworben werden).

Darüber hinaus können beide Varianten zusätzlich zur nationalen auch in einer internationalen Ausführung ausgestellt werden. Diese muss lediglich formell beantragt werden und bedeutet keinen Mehraufwand. Zu beachten ist später, dass die internationale Ausführung ausschließlich im Ausland gilt, im Inland ist daher immer die ebenfalls ausgestellte nationale Ausführung mitzuführen.

Das SFP10M hat auf Küstengewässern (am Meer) keine Gültigkeit. Dort ist in jedem Fall ein Küstenpatent erforderlich.

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Küstenpatent FB1

Das Küstenpatent für Fahrtbereich 1 (FB1) gilt auf Küstengewässern im Abstand von bis zu 3 Seemeilen bzw. 5,55 km zur nächsten Küste oder Insel. Ebenso wie auch das SFP10M ist die Länge der zulässigen Wasserfahrzeuge auf 10 Meter begrenzt, die zulässige Motorleistung hingegen ist hier auch unbegrenzt. Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Variante um ein Motorpatent, welches folglich auch nur für Motorfahrzeuge gilt. Um damit auch segeln zu dürfen, wäre eine Segelschulung mit entsprechender Prüfung erforderlich.

Gegenüber dem weitläufig bekannten "kroatischen Küstenpatent" hat das Küstenpatent FB1 zwei große Vorteile. Da es sich um ein österreichisches Patent handelt, können alle Prüfungen direkt in Österreich abgelegt werden und es ist keine Anreise an einen Küstenort notwendig. Auf den Gültigkeitsbereich hat das jedoch keinen Einfluss - auch mit Prüfung in Österreich ist das Küstenpatent FB1 international gültig. Weiters kann für das FB1 im Nachhinein auch eine staatliche Ausfertigung in Form des IC-Patents beantragt werden.

Wenn Sie bereits im Besitz des Schiffsführerpatent 10M sind und das Küstenpatent FB1 anschließend erwerben, genießen Sie zudem einen weiteren großen Vorteil: Die Praxisprüfung wird angerechnet und entfällt, es ist somit nur noch eine Theorieprüfung abzulegen.

Sind Sie hingegen noch nicht im Besitz des Schiffsführerpatent 10M, ist ebenfalls eine Theorieprüfung (schriftlich per Single-Choice-Fragebogen) abzulegen, zusätzlich jedoch auch eine Praxisprüfung (auf der Donau in Wien). Da diese Praxisprüfung jedoch deutlich umfangreicher ist, empfehlen wir in diesem Fall sinnvollerweise die Kombination aus SFP10M & FB1, sodass die kompaktere und etwas weniger umfangreiche Praxisprüfung im Rahmen des SFP10M abgelegt werden kann, anschließend für das FB1 angerechnet wird und Ihnen dort somit die umfangreiche Praxisprüfung erspart.

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Küstenpatent FB2

Aufbauend auf dem Küstenpatent FB1 erlaubt die Variante für Fahrtbereich 2 (FB2) einen Abstand von bis zu 20 Seemeilen bzw. 37,04 km zur nächsten Küste oder Insel. Auch die Längenbegrenzung zulässiger Wasserfahrzeuge wächst auf 24 Meter und ist damit für Freizeitzwecke mehr als ausreichend bemessen. Die zulässige Motorleistung bleibt unbegrenzt.

Anders als das FB1, welches als reines Motorpatent ausgestellt werden kann, handelt es sich beim Küstenpatent FB2 nach einer neuen Novelle ab sofort immer um ein Motor- und Segelpatent. Zu diesem Zwecke werden bei der Praxisausbildung auch die Grundlagen und wichtigsten Manöver unter Segel behandelt.

Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der Praxisausbildung: Kann diese beim FB1 noch vom Schiffsführerpatent 10m angerechnet werden, ist das beim FB2 nicht mehr möglich. Es findet daher eine separate Praxisausbildung an der Küste (i.d.R. bei unserem Ausbildungspartner in Kroatien) statt. Im Rahmen des rund dreitägigen Ausbildungstörns werden 100 Seemeilen gesammelt, die für den Antritt zur direkt darauf folgenden Prüfung angerechnet werden können. Auch für das FB2 kann zusätzlich zum MSVÖ-Befähigungsausweis eine staatliche Ausfertigung in Form des IC-Patents beantragt werden.

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Kombination SFP10M & FB1

Der gemeinsame Erwerb beider Patente ist die beliebteste Vorgehensweise und bietet eine ganze Reihe von Vorteilen:

  • Abdeckung aller Fahrtbereiche, sowohl auf Binnen- als auch auf Küstengewässern
  • Geringerer Prüfungsaufwand, da nur eine statt zwei Praxisprüfungen abgelegt wird
  • Komprimierter Lernaufwand durch viele überschneidende Themengebiete
  • Kostenersparnis bei den Kursgebühren mit unserem Kombi-Bonus

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Schiffsführerpatent 10m

  • 6. und 7. April 2024
  • 4. und 5. Mai 2024
  • 1. und 2. Juni 2024
  • 6. und 7. Juli 2024
  • 3. und 4. August 2024
  • 7. und 8. September 2024

Küstenpatent FB1

  • 13. April 2024
  • 11. Mai 2024
  • 8. Juni 2024
  • 13. Juli 2024
  • 10. August 2024
  • 14. September 2024

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